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RR 1998 032

Regierungsrat — RR 1998 032

Zg Regierungsrat · 1998-11-03 · Deutsch ZG

§§ 1 Ziff. 2, 17 Abs. 1, 75, 81 GG; §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3, 25, 28 Abs. 2, 44, 49 VRG. – Behandlung einer lnterpellation in der Gemeindeversammlung; Diskussion und Wortentzug. – Formelles (E. I): Auch Gemeindeversammlungsbeschlüsse verfahrensrechtlicher Art können angefochten werden (E. 1); Weitere Eintretensfragen (E. 2). – Materielles (E. II): Gemeindeversammlungsbeschlüsse können nur wegen Rechtsverletzung (materiell- und formellrechtlicher Art) angefochten werden (E. 1); Verhandlungsordnung nach § 75 GG (E. 2); Eine Interpellation dient nur dazu, der Exekutive Fragen zu Verwaltungsangelegenheiten zu stellen. Mit der Beantwortung der Fragen ist eine lnterpellation grundsätzlich erledigt. Es fehlt das Bedürfnis für eine Diskussion zwecks Willensbildung für eine Beschlussfassung. (E. 3); Die Verhandlungsordnung nach § 75 GG ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nachdem eine Diskussion abgelehnt und dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu äussern, ob er von der Interpellationsantwort befriedigt sei oder nicht, ist die Beschwerde unbegründet (E. 4); Zusammenfassung, Kosten und Entschädigungen (E. 5).

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soll oder nicht, in der Regel erst nach Kenntnisnahme der Entscheidbegrün- dung schlüssig beantwortet werden kann. Überdies ist es durchaus möglich, dass Verhältnisse, die eine von der Regel abweichende Rechtsvertretung nahelegen, erst im Verlauf des Verfahrens eintreten. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, eine andere Vertretung müsse auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als demjenigen der Beschlussfassung des GGR über die Hauptsache angeordnet werden können. In diese Richtung zielt im übrigen auch ein Votum des Vorsitzenden der seinerzeitigen vorberatenden Kom- mission des Kantonsrates betreffend die Totalrevision des Gemeindegeset- zes (vgl. Protokoll der 1. Sitzung vom 6. März 1979, S. 29). Danach erklärte dieser, bei § 18 Abs. 2 GG handle es sich um eine Ausnahmeregelung, z.B. für den Fall von Interessenkollisionen; ein solcher ausserordentlicher Vertre- ter müsse an der nächsten Versammlung bestimmt werden.

d) Sollte der GGR die Vertretung in Rechtsmittelverfahren gegen seine eigenen Beschlüsse jederzeit anders ordnen können, wäre er darauf angewie- sen, vom Stadtrat jeweils über den Stand des Verfahrens orientiert zu wer- den. Indem der Stadtrat lediglich beantragt, die Aufsichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit mehr verlangt werde als die umgehende Information des Büros des GGR über hängige und eingereichte Beschwerden gegen GGR- Beschlüsse, erklärt er sich implizit zu einer derartigen Orientierung bereit. In denjenigen Fällen, in denen der GGR aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage wäre, rechtzeitig zu handeln (z.B. bei Rechtsmittelfristen), hätte der Stadtrat vorsorglich alle diejenigen Vorkehren zu treffen, die notwendig wären, um dem GGR die grösstmögliche Freiheit beim Entscheid über das weitere Vorgehen zu belassen. In bezug auf Beschwerdeentscheide gegen GGR-Beschlüsse würde dies bedeuten, dass der Stadtrat vorsorglich die dagegen zulässigen Rechtsmittel ergreifen müsste. (RRB, 20. Oktober 1998) §§ 1 Ziff. 2, 17 Abs. 1, 75, 81 GG; §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3, 25, 28 Abs. 2, 44, 49 VRG.

– Behandlung einer lnterpellation in der Gemeindeversammlung; Diskus- sion und Wortentzug. – Formelles (E. I): Auch Gemeindeversammlungs- beschlüsse verfahrensrechtlicher Art können angefochten werden (E. 1); Weitere Eintretensfragen (E. 2). – Materielles (E. II): Gemeindeversamm- lungsbeschlüsse können nur wegen Rechtsverletzung (materiell- und for- mellrechtlicher Art) angefochten werden (E. 1); Verhandlungsordnung nach § 75 GG (E. 2); Eine Interpellation dient nur dazu, der Exekutive Fragen zu Verwaltungsangelegenheiten zu stellen. Mit der Beantwortung der Fragen ist eine lnterpellation grundsätzlich erledigt. Es fehlt das Bedürfnis für eine Diskussion zwecks Willensbildung für eine Beschlussfassung. (E. 3); Die Verhandlungsordnung nach § 75 GG ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nachdem eine Diskussion abgelehnt und dem Beschwer- 267

deführer nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu äussern, ob er von der Interpellationsantwort befriedigt sei oder nicht, ist die Beschwerde unbe- gründet (E. 4); Zusammenfassung, Kosten und Entschädigungen (E. 5) Sachverhalt: A. Am 25. Mai 1998 fand in der Bürgergemeinde Zug eine Gemeindever- sammlung statt, an welcher der Bürgerrat unter Traktandum Nr. 8 eine lnter- pellation von Beat Holdener betreffend die Abstimmungsvorlage über die künftige Nutzung des Kapuzinerklosters zu beantworten hatte. Nachdem der Bürgerpräsident mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zu Ende war, erteilte er Beat Holdener das Wort, damit dieser erklären könne, ob er von der Antwort des Bürgerrates befriedigt sei oder nicht. Beat Holdener erklärte sich von der Antwort des Bürgerrates nicht befriedigt und begann daraufhin, zu jeder Fragestellung einzeln zu replizieren. Nach einiger Zeit wurde aus der Mitte der Versammlung der Antrag gestellt, die Diskussion sei abzubre- chen, weil die Bürgerschaft noch gar keine Kenntnis vom Wortlaut der Abstimmungserläuterungen habe. Dieser Antrag wurde in der nachfolgen- den Abstimmung von der Versammlung mit 65 zu 58 Stimmen gutgeheis- sen, worauf der Bürgerpräsident Beat Holdener das Wort entzog. B. Mit Eingabe vom 2. Juni 1998 beschwerte sich Beat Holdener, Ober- Altstadt 8, Zug, im folgenden "Beschwerdeführer" genannt, beim Regie- rungsrat über das unter Bst. A vorstehend dargestellte Vorgehen. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass die Verhandlungsführung nicht den Vorschriften des Gemeindegesetzes entsprochen habe, und der Bürgerrat der Stadt Zug sei zu ermahnen, künftig die Vorschriften über die Verhand- lungsordnung der Bürgergemeinde einzuhalten. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes vor: Im Anschluss an die Interpellationsbeantwortung habe man ihm das Wort zur Diskussion erteilt. Nach wenigen Sätzen sei er jedoch von einem Mitbürger unterbrochen worden, der einen Antrag auf Schluss der Beratun- gen habe stellen wollen. Der Bürgerrat habe sofort über den Antrag abstim- men lassen, wobei dieser mit knappem Mehr bei zahlreichen Enthaltungen angenommen worden sei. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) daraufhin das Wort entzogen worden, und er habe sein Votum nicht mehr beenden kön- nen, obwohl keine Redezeitbeschränkung verfügt worden sei und er ledig- lich Ausführungen zum Inhalt der lnterpellationsantwort gemacht habe. Der Bürgerrat habe damit gegen § 75 Abs. 3 des Gemeindegesetzes verstossen, der besage, dass noch zur Sache sprechen könne, wer das Wort vor der Abstimmung über den Schluss der Beratung verlangt habe oder noch verlan- ge. Diese Beschränkung der gesetzlich verankerten demokratischen Rechte sei umso bedenklicher, als dies im vorliegenden Fall die einzige Möglichkeit gewesen sei, zur bevorstehenden Abstimmung vom 28. Juni vom Bürgerrat verbindliche Auskünfte zu verlangen. 268

C. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 1998 beantragte der Bürgerrat der Stadt Zug, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung bringt der Bürgerrat im wesentlichen folgendes vor: Der Beschwerdeführer gehe von falschen gesetzlichen Grundlagen aus. Die Interpellation habe nicht auf der Traktandenliste gestanden, habe dies auch nicht gekonnt, da sie erst zehn Tage vor der Gemeindeversammlung einge- reicht worden sei. Paragraph 81 des Gemeindegesetzes besage, dass die Stimmberechtigten zu ausserhalb der auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemein- debehörden (...) verlangen könnten. Das Gesetz lasse die Frage offen, ob über eine Interpellation an der Gemeindeversammlung diskutiert werde, im Gegensatz z.B. zur Verfahrensordnung für den Kantonsrat oder den Gros- sen Gemeinderat. Mit der Beantwortung sei die Interpellation grundsätzlich erledigt. Somit könne § 75 Gemeindegesetz nicht herangezogen werden. Fer- ner sei festzuhalten, dass – obschon keine Diskussion hätte geführt werden müssen – der Bürgerpräsident dem Beschwerdeführer das Wort trotzdem überlassen habe. Nicht zutreffend sei dagegen, dass ihm bereits nach weni- gen Sätzen das Wort wieder entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile bei der vierten Frage (von sechs) seiner lnterpellation angelangt gewesen, als ein Mitbürger den Diskussionsabbruch beantragt habe, mit der Begründung, die Diskussion beziehe sich auf eine Vorlage (bzw. einen Ent- wurf dazu), die gar noch nicht im Besitz der Bürger sei. Der Beschwerdefüh- rer habe den zum Diskussionsabbruch führenden Beschluss akzeptiert, ohne dagegen an der Versammlung zu opponieren. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Erwägungen: I.

1. Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwal- tung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1) sowie nach § 49 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) können Gemeindeversammlungsbeschlüsse und Beschlüsse des Grossen Gemeinderates mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Gemäss § 49 Abs. 2 VRG kommen dabei die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sinngemäss zur Anwendung mit folgenden für die Eintretensfrage massgeblichen Abweichungen: Die Beschwerdefrist beträgt acht Tage, und der Fristenlauf beginnt bei Gemeindeversammlungsbe- schlüssen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag (Ziff. 1). Neben den in ihrer Rechtsstellung unmittelbar Betroffenen ist jeder Aktivbürger zur Beschwerde befugt (Ziff. 2). In inhaltlicher Hinsicht enthält das Gesetz keine Vorschriften, welche die Anfechtbarkeit eines Gemeindebeschlusses 269

einschränken würden. Bei dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass sowohl Beschlüsse mit materiellem Inhalt als auch solche verfahrensrechtli- cher Art – sofern es sich nicht um blosse Zwischenentscheide handelt – angefochten werden können (vgl. zum in der vorliegenden Frage gleichlau- tenden zürcherischen Recht: Simon Andreas Trippel, Gemeindebeschwerde und Gemeinderekurs im Kanton Zürich, Diss. Zürich 1988, S. 64 ff.).

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Bür- gergemeindeversammlung der Stadt Zug, die Geschäftsbehandlung über die fragliche lnterpellation abzubrechen und dem Beschwerdeführer dem- entsprechend das Wort zu entziehen. Weil dieser Beschluss zur endgültigen Erledigung des Geschäftes führte, liegt nicht ein blosser Zwischenentscheid vor, sondern ein grundsätzlich anfechtbarer Endentscheid. Nach § 1 Ziff. 2 GG handelt es sich bei den Bürgergemeinden um Gemeinden im Sinne des Gemeindegesetzes. Angefochten ist somit ein Gemeindebeschluss im Sin- ne von § 17 Abs. 1 GG bzw. im Sinne von § 49 Abs. 1 VRG. Die vom Beschwerdeführer getroffene Rechtsvorkehr erweist sich demzufolge als zulässig. Ebenso ist die Beschwerdefrist gewahrt: Der angefochtene Beschluss wurde an der Bürgergemeindeversammlung vom 25. Mai 1998 gefasst. Die achttägige Beschwerdefrist begann folglich am 26. Mai 1998 zu laufen und endigte am 2. Juni 1998. Mit persönlicher Übergabe am 2. Juni 1998 (vgl. Eingangsvermerk der Staatskanzlei) erweist sich die Beschwerde daher als rechtzeitig. Adressat der Beschwerdeschrift ist der Regierungsrat; die Beschwerde wird damit auch bei der zuständigen Instanz erhoben (vgl. §§ 17 Abs. 1 GG und 49 Abs. 1 VRG). Überdies ist der Beschwerdeführer stimmberechtigter Bürger der Stadt Zug und als solcher zur Beschwerdeer- hebung befugt. Die Beschwerdeschrift erfüllt schliesslich auch die formellen Anforderungen gemäss § 44 VRG. Auf die Beschwerde ist somit einzutre- ten. II.

1. Gemäss § 49 Abs. 2 Ziff. 3 VRG können Gemeindebeschlüsse nur wegen Rechtsverletzung angefochten werden. Keinen Beschwerdegrund stellt dagegen die Unzweckmässigkeit bzw. die blosse Unangemessenheit eines Beschlusses dar (vgl. Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1983, S. 193). Hinsichtlich seines Inhalts ist ein Gemeindebeschluss rechtsverletzend, wenn er gegen materielles eid- genössisches oder kantonales Recht verstösst oder wenn ihm gemeindliche Gesetze und Verordnungen entgegenstehen, es sei denn, er ändere das bestehende kommunale Recht in dem dafür vorgesehenen Verfahren ab (vgl. Weiss, a.a.O., S. 193). Daneben können aber auch formellrechtliche Mängel des Beschlusses gerügt werden (vgl. Weiss, a.a.O.). Der Beschwerde- führer bringt in dieser Hinsicht vor, die Versammlung habe gegen § 75 Abs. 3 GG verstossen, indem sie ihm das Wort entzogen habe, obwohl keine Rede- zeitbeschränkung beschlossen worden sei und er zur Sache gesprochen 270

habe. Der Beschwerdeführer rügt somit sinngemäss, mit dem angefochtenen Beschluss werde kantonales Verfahrensrecht verletzt.

2. Nach § 75 Abs. 1 GG eröffnet der Gemeindepräsident die freie Bera- tung und erteilt jedem Anwesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. Sind zahlreiche Wortbegehren gestellt, kann der Präsident die Redezeit beschränken. Eine Beschränkung der Redezeit gilt nicht für die Berichterstatter des Gemeinderates (Abs. 2). Über einen Antrag auf Schluss der Beratung wird ohne Diskussion unverzüglich abgestimmt. Wer das Wort vor der Abstimmung verlangt hat oder noch verlangt, kann zur Sache noch sprechen (vgl. Abs. 3). Der Präsident kann einem Redner nach erfolgter Mahnung das Wort entziehen, wenn dieser offensichtlich nicht zur Sache oder ungebührlich spricht (Abs. 4). Diese Vorschriften stehen unter dem Marginale "Verhandlungsordnung". Sie enthalten Regeln, die den Ablauf der Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand in der Gemeindeversamm- lung festlegen. Implizit wird damit aber vorausgesetzt, dass solche Beratun- gen überhaupt stattzufinden haben. Ob dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, ist nachstehend zu prüfen.

3. Beim fraglichen Gemeindeversammlungsgeschäft handelt es sich um die Antwort zu einer vom Beschwerdeführer eingereichten Interpellation. Mittels Interpellation im Sinne von § 81 GG können die Stimmberechtigten dem Gemeinderat Fragen ausserhalb der auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der öffentlich-rechtlichen Anstalten oder anderer mit gemeindlichen Aufga- ben betrauter Personen verlangen, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht (Abs. 1). Werden solche Anfragen spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht, sind sie sofort zu beantworten. Bei kurzfristigeren Anfragen steht dem Gemeinderat die sofortige Beantwortung frei (Abs. 2). Das Instrument der Interpellation im Sinne von § 81 GG dient somit nur – aber immerhin – dazu, der Exekuti- ve Fragen zu Verwaltungsangelegenheiten zu stellen. Mit der Beantwortung der gestellten Fragen ist eine Interpellation deshalb regelmässig erledigt. Ins- besondere kann der Sinn des Interpellationsrechts nicht darin liegen, mit Hilfe dieses Instrumentes der Gemeindeversammlung gegen deren Willen eine Diskussion zu einem nicht traktandierten Geschäft aufzuzwingen. Weil zu einer Interpellation kein (materieller) Beschluss zu fassen ist, besteht im übrigen auch kein Bedürfnis für eine Diskussion zwecks Willensbildung im Hinblick auf eine Beschlussfassung. Dementsprechend ist in § 81 GG eine Diskussion nicht vorgesehen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass im Anschluss an eine Interpellationsbeantwortung in der Gemeindeversamm- lung grundsätzlich keine Diskussion geführt wird.

4. Verschiedenenorts entspricht es indessen der Usanz, die Anwesenden anzufragen, ob eine Diskussion gewünscht werde, und die Versammlung – sofern ein solcher Wunsch geäussert wird – einen entsprechenden Beschluss 271

fassen zu lassen. Im vorliegenden Fall ist letzteres jedoch nicht geschehen; im Gegenteil lehnte die Versammlung eine Diskussion ausdrücklich ab. Angesichts der Begründung des zur Beschlussfassung führenden Antrages kann der angefochtene Beschluss jedenfalls nicht anders verstanden werden: Da die Bürgerinnen und Bürger über den Gegenstand der Interpellation gar nicht im Bilde waren, erschien es ihnen offensichtlich als verfehlt, eine Dis- kussion darüber zu führen. Unter diesen Umständen fand aber vorliegend gar keine Diskussion, und damit auch keine "freie Beratung" im Sinne von § 75 GG statt. Es verbleibt deshalb kein Raum für eine Verhandlungsord- nung, die sich nach § 75 GG zu richten hätte; diese Bestimmung wurde denn auch folgerichtig gar nicht angewendet. Der Beschwerdeführer vermag somit aus § 75 Abs. 3 GG nichts für seinen Rechtsstandpunkt ableiten. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hatte er insbesondere keinen Anspruch darauf, sein Votum zu Ende führen zu dürfen; im Gegenteil hätte ihm das Wort überhaupt nicht erteilt werden müssen. Dass ihm der Bürgerpräsident dennoch die Möglichkeit einräumte, kurz zu erklären, ob er von der Inter- pellationsantwort befriedigt sei oder nicht, ist ein Entgegenkommen, aus dem der Beschwerdeführer keine besonderen Rechte für sich ableiten kann. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Beschluss jedoch nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Anschluss an eine Interpel- lation in der Gemeindeversammlung grundsätzlich keine Diskussion statt- findet. Auch im vorliegenden Fall verhielt es sich damit nicht anders. Der Beschwerdeführer vermag sich deshalb nicht mit Erfolg auf § 75 Abs. 3 GG zu berufen. Er hatte somit keinen Anspruch darauf, sein Votum zur Sache noch zu Ende zu führen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (vgl. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Nach § 25 VRG können jedoch in besonderen Fällen, vorab wenn die Partei- en an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es rechtfertigt, die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Vorliegend sind beide Vor- aussetzungen erfüllt. Es erscheint daher als angezeigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt aus- ser Betracht; an den Beschwerdeführer deshalb, weil er im vorliegenden Ver- fahren unterlegen ist (vgl. § 28 Abs. 2 VRG e contrario) und an die Bürgerge- meinde Zug deshalb, weil sie in Ausübung ihrer obrigkeitlichen Funktion und nicht als Partei mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG; GVP 1981/82, S. 114). (RRB, 3. November 1998) 272